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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
Thixotropic Piston Injection Technology GmbH
Allgemeines und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen der Thixotropic Piston Injection Technology GmbH (im Folgenden kurz „TPI“) sowie sämtliche Konzernunternehmen der TPI, sofern nicht in den der Lieferung zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird. Sie gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der TPI und dem Vertragspartner.
Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Einkaufsbedingungen des Vertragspartners ist jedenfalls ausgeschlossen, sofern diesen nicht gesondert und ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Der Vertragspartner stimmt zudem zu, dass im Falle der Verwendung von eigenen AGB im Zweifel von den AGB der TPI auszugehen ist. Dies gilt auch dann, wenn kein Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TPI besteht.
Erfüllungshandlungen oder Stillschweigen der TPI gelten nicht als Zustimmung und können daher nicht zur Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners führen. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen können nur schriftlich und nur für den jeweiligen Einzelfall vereinbart werden. Diesfalls entfalten sie auch nur für die jeweilige Lieferung Anwendung, nicht hingegen für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen der TPI und dem Vertragspartner.
Unter Werktage im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind die Tage von Montag bis Freitag zu verstehen.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Verkaufsangebot, Auftragsbestätigung und Änderungen
Alle Verkaufsangebote der TPI sind freibleibend und widerruflich.
Mit der Bestellung gibt der Vertragspartner ein verbindliches Kaufangebot ab. Die Bestellung bedingt die Kenntnisnahme und das Einverständnis des Vertragspartners mit den Bestimmungen in den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Die verbindliche Annahme des Kaufangebotes nach Punkt 2.2 erfolgt durch firmenmäßige Unterfertigung und Übermittlung einer entsprechenden Auftragsbestätigung an den jeweiligen Vertragspartner. Erst dadurch kommt ein für die TPI verbindlicher Vertrag zustande.
Die Ausführung von Verträgen zwischen der TPI und dem jeweiligen Vertragspartner kann von der TPI ohne Zustimmung des Vertragspartners im Ganzen oder in Teilen an Subunternehmen vergeben werden.
Änderungen in der Konstruktion oder der Ausführung der Maschine bleiben der TPI insofern vorbehalten, als diese zu erheblichen Verbesserungen der Ergebnisse oder Abwicklung von Aufträgen führen und im Interesse des Vertragspartners stehen.
Lieferung, Übernahme und Annahme
Lieferungen an den Vertragspartner erfolgen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, EXW gemäß INCOTERMS 2020 vom jeweils vereinbarten Produktionsstandort. Dies gilt unabhängig von der Transportorganisation oder der Transportkostentragung. Für von der TPI organisierte Transporte und/oder Transporte, deren Kosten von der TPI übernommen werden, wird keine Transportversicherung abgeschlossen. Die TPI übernimmt keine Haftung für etwaige Transportschäden. Maßgebend für die Berechnung der Transportkosten sind die an der Versandstelle von der TPI festgelegten Maße und Gewichte.
Sämtliche Transportkosten, Kosten für Demontage und Montage sowie eine etwaige Verzollung der Maschine bzw. Ware oder Steuern und Gebühren, die vom jeweiligen Land zusätzlich eingehoben werden, sind vom Vertragspartner zu tragen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Sämtliche von der TPI genannten Liefertermine und Lieferfristen sind stets nur annähernd und gelten als unverbindlich, sofern keine anderslautende schriftliche Zusage erfolgte.
TPI ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware bzw. Maschine vor dem angegebenen Liefertermin, vor der angegebenen Lieferfrist oder vor Beginn des angegebenen Lieferzeitraums zu liefern sowie Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen. Bei vorzeitiger Lieferung beginnen die Zahlungsfristen mit dem Tag der Lieferung zu laufen.
Erfolgt die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin, zur vereinbarten Lieferfrist oder im vereinbarten Lieferzeitraum nicht oder nur unvollständig, ist der Vertragspartner verpflichtet, schriftlich eine Nachfrist von zumindest zwei Monaten festzusetzen. Wird von der TPI binnen dieser Nachfrist schriftlich ein neuer Liefertermin mitgeteilt, stehen dem Vertragspartner keinerlei Schadenersatzsprüche oder Rücktrittsrechte zu. Erfolgt hingegen keine schriftliche Mitteilung eines neuen Liefertermins, so kann der Vertragspartner erst nach Ablauf der schriftlich gesetzten Nachfrist die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte geltend machen.
Für die Einhaltung des Liefertermins, der Lieferfrist oder des Lieferzeitraums ist die Bereitstellung der Maschine bzw. der Ware und der Versandpapiere am im Angebot oder in den der Lieferung zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung festgelegten Produktionsstandort maßgebend. Verlade- und Versandzeiten bleiben jedoch unberücksichtigt.
Die Ware wird von der TPI in handelsüblicher Form sachgemäß und gegen schädliche Einflüsse geschützt verpackt. Die Kosten der Entsorgung des dafür notwendigen Verpackungsmaterials trägt der Vertragspartner.
Verweigert der Vertragspartner die Annahme der Lieferung am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, ist die TPI berechtigt, die Ware auf Kosten des Vertragspartners einzulagern.
Bei Übernahme des Transportes durch die TPI geht bei Versandverzögerungen, die auf Ereignisse oder Entscheidungen des Vertragspartners zurückzuführen sind und/oder ohne Verschulden der TPI erfolgt sind, die Gefahr im Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware für den Versand auf den Vertragspartner über.
Bei Behinderungen, hervorgerufen durch kriegerische Verwicklungen oder innere Unruhen, bei Streiks, Mangel an Arbeitern oder Rohmaterial, bei Verkehrshindernissen, bei behördlicher Beschlagnahme, bei Naturereignissen, Pandemien und bei ähnlichen, von der TPI nicht zu vertretenden Fällen, mögen diese in Österreich oder in den Ziel- oder Durchfuhrländern, bei der TPI oder bei einem Unterlieferanten eintreten, stellt eine Lieferverzögerung oder ein Lieferverzug kein Versäumnis oder Vertragsbruch von TPI dar. Dem Vertragspartner erwächst hieraus kein Anspruch auf Schadenersatz.
Sofern für die Herstellung der Ware bzw. der Maschine vom Vertragspartner Maschinen, Werkzeuge oder sonstiges Material oder sonstige Leistungen zur Verfügung gestellt werden, müssen diese für die Herstellung geeignet sein und den mit der TPI vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
Liefergegenstand ist ausschließlich der in der Auftragsbestätigung bezeichnete Lieferumfang; darüberhinausgehende Leistungen, Bereitstellungen und Materialaufwand werden von der TPI gesondert in Rechnung gestellt. Für Änderungen des vereinbarten Lieferumfangs oder -gegenstands auf Wunsch des Vertragspartners wird der Mehraufwand gesondert in Rechnung gestellt. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass es aufgrund von Änderungen des vereinbarten Lieferumfangs oder -gegenstands zu Abweichungen vom angegebenen Liefertermin, Lieferfrist oder Lieferzeitraum kommen kann.
Preise
Die von der TPI angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, in Euro als Nettopreise ab Werk zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die TPI ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Teilabrechnungen vorzunehmen. Wechselkurs- und Währungsschwankungen sowie Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.
Im Falle einer nicht kalkulierten Erhöhung der Herstellungskosten und Aufwendungen bei der TPI aus welchem Grund auch immer, insbesondere aber bei Kostenerhöhungen von Energie, Löhnen und Gehältern oder Rohwaren-Kostensteigerungen, ist die TPI berechtigt, mit dem Vertragspartner in Preisverhandlungen einzutreten. Diese sind von den Vertragsparteien nach Treu und Glauben zu führen.
Zahlung
Es gelten die auf der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsbedingungen. Soweit nicht anders auf der Auftragsbestätigung angegeben oder ausdrücklich vereinbart, sind die Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die TPI ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. In diesem Falle wird die TPI den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die TPI berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich mit der Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten jeglicher Art durch die TPI einverstanden. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, mit ihm gegen die TPI zustehenden Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist weiters nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder Abzüge an Rechnungen von der TPI vorzunehmen.
Wenn der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus laufenden oder früheren Abschlüssen in Verzug gerät, ist die TPI berechtigt, bezüglich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages nach Wahl entweder die Leistungen so lange auszusetzen, bis der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Abnahme gegen Sicherstellung zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf. In einem solchen Fall werden alle Verbindlichkeiten des Vertragspartners gegenüber der TPI sofort fällig.
Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner für den Fall des verschuldeten Zahlungsverzugs, der TPI die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt davon unberührt.
Die TPI ist berechtigt, Forderungen oder sonstige Ansprüche gegen den Vertragspartner an Dritte abzutreten.
Bei mangelhafter Lieferung von der TPI ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Zahlung des vereinbarten Preises zurückzubehalten, sofern keine ordnungsgemäße Mängelrüge iSd Punkt 6.1. erfolgte.
Sollte, aus welchen Gründen auch immer, ein Zahlungsverzug auf Seiten des Vertragspartners eintreten, so gelten Verzugszinsen gemäß § 456 UGB ab dem ersten Tag der Fälligkeit der Rechnung als vereinbart. Die TPI behält sich jedoch ausdrücklich vor, darüberhinausgehende Zahlungsansprüche, wie beispielsweise Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes, sowie Mahn- und Inkassokosten geltend zu machen. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt ist bzw. dem angegebenen Konto gutgeschrieben wurde.
Gewährleistung und Mängel
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Lieferungen der TPI unverzüglich nach deren Abnahme am Lieferort auf Mängel – dazu zählt auch das Fehlen zugesicherter oder üblicherweise vorhandener Eigenschaften oder Falschlieferung – zu untersuchen und allenfalls vorhandene Mängel längstens binnen 5 Werktagen ab Übernahme, jedenfalls aber vor Weiterveräußerung schriftlich (per E-Mail ausreichend) bei der TPI zu rügen. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB gilt somit ausdrücklich aus vereinbart. Erfolgt die Mängelrüge nicht rechtzeitig, so gilt die Ware als genehmigt und kann der Vertragspartner Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln nicht mehr geltend machen.
Von der Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen sind Mängel, die auf handelsübliche oder leichte, technische nicht vermeidbare Abweichungen zurückzuführen sind. Dazu gehören insbesondere geringfügige Abweichungen in Gewicht, Farbe, Ausrüstung, Beschichtung, Qualität und normgemäßen Maßtoleranzen.
Von der Haftung ausgeschlossen sind Schäden und Mängel, die auf Unfälle, physische Gewalteinwirkung, unsachgemäßen Gebrauch, normale Abnützung, unzureichende Wartung oder unsachgemäße Servicierung des Produkts zurückzuführen sind. Ebenso besteht keine Haftung für Verschleißteile (z.B. magnesiumberührende Komponenten, Heizer, Sensoren, Leistungselektronik) sowie für Defekte, die durch eigenmächtige Eingriffe oder Veränderungen durch nicht autorisierte Personen verursacht wurden.
Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart werden.
Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Hat der Vertragspartner vorhandene Mängel fristgerecht gerügt, ist die TPI berechtigt, den zur Verbesserung des Mangels erforderlichen Gewährleistungsbehelf zu wählen. Für die Kosten einer durch den jeweiligen Vertragspartner selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat die TPI nur dann aufzukommen, wenn die TPI dieser zuvor schriftlich zugestimmt hat. Sollte die Verbesserung der Lieferung erforderlich sein, gilt ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen als angemessen, sollte die TPI nicht ausdrücklich schriftlich anderes bekanntgeben.
Für die aus einem Mangel entstehenden Folgeschäden haftet die TPI nur bei grobem Verschulden. Sofern Mängel der Lieferung auf mangelhafte Leistungen des Vertragspartners oder eines Dritten beruhen, trifft die TPI keine Gewährleistungspflicht.
Bauzeichnungen, technische Unterlagen und Software
Maschinenbezogene Bauzeichnungen, technische Unterlagen und Software sind ausschließlich geistiges und materielles Eigentum der TPI. Der Käufer kann darauf keinen Anspruch geltend machen. Diese Behelfe dürfen vom Vertragspartner betriebsfremden oder dritten Personen weder zugänglich gemacht, noch überlassen werden. Der Vertragspartner hat sämtliche erdenkliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Geheimhaltungsvorschriften zu entsprechen.
Haftung
Die TPI haftet nicht für Konformitätsmängel und Fehler der Maschine, die auf die Nichteinhaltung der in den Betriebs- und Wartungshandbüchern vorgesehenen Bestimmungen oder auf eine schlechte oder falsche Nutzung oder Wartung der Maschine zurückzuführen sind.
Schadenersatzansprüche in Fällen von leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Allfällige Schadenersatzansprüche sind zudem mit der Höhe des Fakturenwertes beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden.
Sollte die TPI aus dem Titel der Produkthaftung in Anspruch genommen werden, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die TPI diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Dritten oder des Vertragspartners selbst verursacht worden ist.
Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel der „Produkthaftung“ nach dem PHG vom Vertragspartner gegen die TPI gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der TPI verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, der TPI alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die Lieferung eines fehlerfreien Produktes im Sinne des Produkthaftungsgesetzes erforderlich sind (z.B. Zulassungsvorschriften etc.). Sollten dem Vertragspartner nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes begründen könnten, so verpflichtet sich dieser, der TPI Wahrnehmungen dieser Art unverzüglich mitzuteilen.
Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt und richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum der TPI.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn Forderungen der TPI in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und die Abrechnung (Saldo) gezogen und anerkannt ist.
Der Eigentumsvorbehalt der TPI ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Vertragspartner übergeht.
Zugriffe dritter Personen auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren oder Maschinen sind gegenüber der TPI unverzüglich anzuzeigen. Ebenso ein etwaiger Konkurs- oder Ausgleichsantrag sowie die Eröffnung eines solchen Verfahrens, gleichgültig ob der Antrag vom Vertragspartner oder einem anderen Gläubiger gestellt wurde.
Der Vertragspartner hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die TPI abgetreten.
Geheimhaltungsverpflichtung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Daten und Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit der TPI bekannt wurden, sowohl während des Bestehens der Geschäftsbeziehung als auch nach deren Beendigung, als Geschäftsgeheimnis geheim zu halten. Der Vertragspartner verpflichtet sich auch, seinen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen oder sonstigen von ihm eingeschalteten Dritten entsprechende Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen und deren Einhaltung zu gewährleisten.
Gewerbliche Schutzrechte
Der Vertragspartner haftet der TPI dafür, dass durch Vorgaben, Anleitungen, bautechnische Zeichnungen etc. des Vertragspartners keine gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der TPI in Hinblick auf allfällige Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und sonstiger Rechte Dritter gänzlich schad- und klaglos zu halten. Der Vertragspartner hat der TPI hinsichtlich sämtlicher im Zusammenhang mit seiner Lieferung stehender Rechtsstreitigkeiten betreffend die Verletzung gewerblicher Schutzrechte und sonstiger Rechte schad- und klaglos zu halten und gleichgültig, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht.
Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für die Lieferung sowie den Gefahrenübergang gilt der von der TPI festgelegte Lieferort. Der Lieferort wird durch die Angabe der Produktionsstätte in der Auftragsbestätigung definiert. Im Zweifel gilt als Erfüllungsort der Sitz der TPI.
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Graz, Innere Stadt, ausschließlicher Gerichtsstand.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen vollinhaltlich aufrecht. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine Bestimmung, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Ausgleich oder ähnliches) sowie im Falle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens die TPI umgehend davon in Kenntnis zu setzen und sämtliche für die Geltendmachung der insolvenzrechtlichen Ansprüche seitens der TPI notwendigen und hilfreichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die TPI ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder ähnlichen Schriftstücken jederzeit zur korrigieren.